Freie Farbgestaltung für die Mieter
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe bestätigt nun auch frühere Urteile, dass die Farbvorgaben in Mietverträgen für Türen und Fenster unzulässig sind, da sie den persönlichen Lebensbereich des Mieters unangemessen einschränken würden. Im Klartext heißt das, das Mieter die Farbe ihrer Zimmertüren und der Fensterrahmen selbstbestimmten und anstreichen können.
Dieses für Mieter erfreuliche Gerichtsurteil kam Mitte Januar 2010 zu Stande, nachdem eine Vermieterin ihre ausgezogene Mieterin auf Schadensersatz verklagt hatte, da diese in ihrer Berliner Wohnung ihre Türen und Fenster farblich gestaltet hatte. Die Vermieterin sah dies als ein Unterlassen von Schönheitsreparaturen an, die im Mietvertrag vertraglich vorgeschrieben waren. In diesem stand, dass sich die mietende Partei dazu verpflichtet, die Türen und Fernster „nur weiß“ zu streichen. Dies ist aber laut dem obersten Gericht für Zivil- und Strafverfahren ein eindeutiger Eingriff in die Privatsphäre des Mieters und damit unzulässig.
Da das Gericht in Karlsruhe zu Gunsten der verklagten Mieterin entschied, musste diese auch keine weiteren Schönheitsreparaturen wie Tapezieren und Streichen mehr ausführen. Der vorsitzende Richter fand, dass es sich bei den Schönheitsreparaturen um eine allgemeine Klausel handeln würde, die komplett unwirksam würde, wenn sie aufgrund des Umfanges oder der Zeit unangemessen sei.
Somit hat dieses Urteil im Berliner Farb-Streit auch für andere Mieter einen positiven Effekt. Nun kann man die Farbgestaltung in seiner eigenen Wohnung frei wählen und beispielsweise die Schlafzimmertür in der passenden Farbe zur Schlafzimmereinrichtung streichen. Diese Farbveränderung sollte man jedoch im Zuge des Auszuges rückgängig machen, genauso wie man auch andere Schönheitsreparaturen beim Auszug vornimmt.