BGH
Neues Mietrecht Urteil
Laut Urteil des BGH sind die Nutzerwechselgebühren nicht auf die Verwaltungskosten umzulegen !
D.h. der Vermieter darf die Koster des Nutzerwechsels im Rahmen der Heizkostenabrechnung NICHT auf die Betriebskostenabrechnung des Mieter umlegen ! VIII ZR 19/07