BGH

Neues Mietrecht Urteil

Laut Urteil des BGH sind die Nutzerwechselgebühren nicht auf die Verwaltungskosten umzulegen !
D.h. der Vermieter darf die Koster des Nutzerwechsels im Rahmen der Heizkostenabrechnung NICHT auf die Betriebskostenabrechnung des Mieter umlegen ! VIII ZR 19/07

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